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   BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11   

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BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11 (https://dejure.org/2011,2823)
BVerwG, Entscheidung vom 23.08.2011 - 9 C 3.11 (https://dejure.org/2011,2823)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 2011 - 9 C 3.11 (https://dejure.org/2011,2823)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH als Geschäftsbesorger

  • lto.de (Kurzinformation)

    GmbH kann keine Gebührenbescheide erlassen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH als Geschäftsbesorger

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 , vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 , vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 ; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 79 Rn. 1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 79 Rn. 2; kritisch dagegen Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 79 Rn. 24; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 79 Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 79 Rn. 11 - jeweils m.w.N.).

    Die Annahme einer Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde steht auch nicht im Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - (BVerwGE 78, 3 ), dass die sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergebende Möglichkeit zu einer Gestaltänderung durch die Widerspruchsbehörde keine Rücksicht darauf nehme, ob die Widerspruchsbehörde rechtmäßig gehandelt habe.

    Nur vor dem Hintergrund, dass es nicht zu Lasten des Bescheidempfängers gehen dürfe, wenn er Anfechtungsklage erhebe und sich damit so verhalte, "wie sich zu verhalten ihm der Widerspruchsbescheid - bei objektiver Würdigung - nahegelegt hat" (Urteil vom 26. Juni 1987 a.a.O. S. 5), ist die Formulierung zu verstehen, dass die Frage, ob die Widerspruchsbehörde so handeln durfte, wie sie gehandelt hat, keine Rolle spiele.

  • BVerwG, 06.04.2005 - 8 CN 1.04

    Anschluss- und Benutzungszwang; öffentliche Einrichtung; kommunale Einrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
    Zu der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Befugnis der eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte gehört auch die Organisationshoheit (Urteil vom 6. April 2005 - BVerwG 8 CN 1.04 - BVerwGE 123, 159 m.w.N.).

    Im Übrigen würde, selbst wenn die Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für eine Privatisierung von Verwaltungstätigkeiten den Garantiegehalt der kommunalen Selbstverwaltung berührte, nichts für einen Eingriff in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie für Gemeinden und Gemeindeverbände durch eine Beschränkung der Einschaltung privater Dritter bei der Erledigung von Selbstverwaltungsangelegenheiten sprechen (hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 - BVerfGE 91, 228 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
    Das Oberverwaltungsgericht hat, indem es davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem angefochtenen Gebührenbescheid um einen Verwaltungsakt handelt, den Verwaltungsaktsbegriff, der als Begriff des Prozessrechts der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 42, 68, 70, 75, 79 VwGO) auch dem Bundesrecht angehört (Urteil vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 ), nicht verkannt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 , vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 , vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 ; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 79 Rn. 1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 79 Rn. 2; kritisch dagegen Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 79 Rn. 24; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 79 Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 79 Rn. 11 - jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
    Ihr Erfolg setzt voraus, dass ein zweifelsfreier, also offensichtlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt besteht (stRspr; Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
    § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO ermöglicht dem Landesgesetzgeber nicht nur den gänzlichen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens, sondern auch eine Beschränkung der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 C 28.83 - BVerwGE 70, 4 ; Beschluss vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 76.88 - NJW 1988, 2632; ebenso Geis, in: Sodan/Ziekow a.a.O. § 68 Rn. 185; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner a.a.O. § 68 Rn. 11; Rennert, in: Eyermann a.a.O. § 68 Rn. 15; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 18; Kopp/Schenke a.a.O. § 68 Rn. 18).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
    In eingeschränktem Umfang gilt dies auch für die Gemeindeverbände nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433, 2434/04 - BVerfGE 119, 331 ).
  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
    Im Übrigen würde, selbst wenn die Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für eine Privatisierung von Verwaltungstätigkeiten den Garantiegehalt der kommunalen Selbstverwaltung berührte, nichts für einen Eingriff in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie für Gemeinden und Gemeindeverbände durch eine Beschränkung der Einschaltung privater Dritter bei der Erledigung von Selbstverwaltungsangelegenheiten sprechen (hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 - BVerfGE 91, 228 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 a.a.O.).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
    Dafür, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist ausschlaggebend, ob die Behörde nach dem objektiven Sinngehalt ihrer Entscheidung, d.h. wie sie der Empfänger bei objektiver Würdigung aller Umstände verstehen konnte, Rechte des Betroffenen im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs "regelt", d.h. begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte verbindlich ablehnt (Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355 ).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
    Gemeindeverbände sind kommunale Zusammenschlüsse, die entweder zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Gebietskörperschaften sind oder denen Selbstverwaltungsaufgaben obliegen, die nach Gewicht und Umfang denen der Gemeinden vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - BVerfGE 52, 95 ).
  • BVerwG, 12.02.1998 - 3 C 55.96

    "Republikaner" -Stiftung nicht zugelassen

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
    Das Revisionsgericht ist daher auf eine Überprüfung darauf beschränkt, ob der durch die Auslegung ermittelte Inhalt der nicht revisiblen Normen mit Bundesrecht, insbesondere mit den Grundrechten und den bundesverfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist (vgl. Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 55.96 - BVerwGE 106, 177 ).
  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 10.70

    Feststellung von Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten - Umgehung

  • BVerwG, 11.02.1999 - 2 C 28.98

    Dienstliche Beurteilung der Beamten, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen sind;

  • BVerwG, 20.07.1984 - 7 C 28.83

    IHK - Widerspruch - Entscheidung - Aufsichtsbehörde - Nichtbestehen einer Prüfung

  • BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 51.84

    Widerspruchsverfahren - Reformatio in peius - Abänderung zum Nachteil des

  • VerfGH Thüringen, 23.04.2009 - VerfGH 32/05

    ThürKAG

  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77

    Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung -

  • BVerwG, 30.08.2006 - 10 B 38.06

    Darlegungsanforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache;

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 14.88

    Verwaltungsgebühr - Antrag auf Einbürgerung -

  • OVG Thüringen, 21.07.2010 - 4 KO 173/08

    Bekanntmachung von Satzungen in einer von zwei vorgeschriebenen Zeitungen, bei

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 81.83

    Verwaltungsverfahren - Wehrersatzbehörde - Zuständigkeit - Wohnsitzwechsel

  • BVerwG, 04.02.2011 - 9 B 55.10

    Einschaltung eines privaten Geschäftsbesorgers; Begriff des Verwaltungsakts und

  • BVerwG, 06.12.1978 - 8 C 24.78

    Einzelermächtigungen - Genehmigungsverfahren - Gemeinnützigkeitsschädliches

  • BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 76.88

    Eingeschränkte Überprüfung einer in der 2. juristischen Staatsprüfung

  • VG Neustadt, 27.10.2022 - 3 L 763/22

    Datenerhebung im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig

    Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (BVerwG, Urteil vom 23.8.2011 - 9 C 3.11).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (BVerwG, Urteil vom 23.8.2011, a.a.O.).

  • BGH, 14.12.2021 - XI ZR 72/20

    Vorzeitige Kündbarkeit eines von der Landesbank an einen Wasserverband gewährten

    Anders als der Zweckverband sind sie nicht auf die Erfüllung einer bestimmten, abgegrenzten Aufgabe beschränkt (vgl. BVerfGE 52, 95, 110 und 112; BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 3/11, juris Rn. 13; ThürVerfGH ThürVBl 2009, 197, 198).
  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Insoweit werde auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 in den Verfahren 9 C 2.11 und 9 C 3.11 Bezug genommen.
  • VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11

    Klage gegen Zensus 2011 abgewiesen - Gericht hat keine Bedenken an der

    Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - BVerwG 9 C 3.11 -, juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - BVerwG 9 C 3.11 -, juris m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11

    Heilung eines Beitragsbescheides, der nicht von der zuständigen Behörde, sondern

    Dies verdeutlicht auch folgende ergänzende Überlegung: Hätte der Antragsgegner dem Aussetzungsantrag im Rahmen des Eilverfahrens 6 E 206/10 We nicht stattgegeben, spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag der Antragstellerin im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 - (ThürVBl 2010, 63-65) stattgegeben hätte, weil der Bescheid vom 28. November 2008 inhaltlich von einem privaten Geschäftsbesorger erlassen worden war (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 - 9 C 2.11, 9 C 3.11 und 9 C 4.11 - und die dadurch rechtskräftigen Senatsurteile vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 486/09, 482/09 und 4 KO 488/09 -).
  • VGH Hessen, 31.05.2022 - 7 A 1802/21

    Anerkennung als Gesprächspartner und Kooperationspartner für einen

    Danach ist der objektiv erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 9 C 3.11 -, juris Rn. 39).
  • OVG Thüringen, 22.05.2020 - 2 EO 269/19

    Bezeichnung der Beteiligtenrollen im Abänderungsverfahren; Versetzung wegen

    2011 - 9 C 3/11 - Juris, Rn. 21).
  • OVG Thüringen, 17.05.2023 - 4 KO 590/22

    Festsetzungsverjährung bei Rücknahme eines Beitragsbescheides und gleichzeitiger

    Des Weiteren ist gegen die Auslegung als echter Änderungsbescheid einzuwenden, dass der Beklagte erkennbar den zur Rechtswidrigkeit führenden Fehler, dass der 2. Änderungsbescheid vom 14. März 2008 von einem privaten Geschäftsbesorger erlassen wurde (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - juris und BVerwG, Beschluss vom 23. August 2011 - 9 C 3/11 - juris), heilen wollte.
  • OVG Thüringen, 13.01.2015 - 2 KO 701/14

    Vertretung der Gemeinde bei beamtenrechtlichen Entscheidungen gegen Bürgermeister

    Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Gestaltänderung durch die Widerspruchsbehörde schließt allerdings Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit der Widerspruchsbehörde durch Bundes- oder Landesrecht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 3/11 - Juris Rn. 21).
  • VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Die Kammer ist auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen in den den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Erhebung von Abwasserbeiträgen durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft (Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 -) und zur Unzulässigkeit der Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft (Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 -) sowie der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 3/11, die Parallelentscheidung 9 C 2/11 ist in juris veröffentlicht) zu der Überzeugung gelangt, dass der angefochtene Beitragsbescheid für sich betrachtet zwar rechtswidrig ist, die Heranziehung des Klägers zu dem strittigen Abwasserbeitrag aber - grundsätzlich - rechtmäßig durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02. Februar 2009 erfolgen konnte.
  • VG Ansbach, 11.09.2017 - AN 1 S 17.01865

    Versetzung eines Lehrers nach Rückkehr aus der Beurlaubung

  • VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 7809/11

    Heranziehung eines Eigentümers eines Grundstücks zu Kanalbenutzungsgebühren für

  • OVG Sachsen, 13.10.2014 - 4 A 68/13

    Darlegungserfordernis, Zulassungsantrag

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